BGB § 1097
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 5: Vorkaufsrecht
§ 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.
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