BGB § 106
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
Titel 1: Geschäftsfähigkeit
§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
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