BGB § 105a

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte

Titel 1: Geschäftsfähigkeit

§ 105a Geschäfte des täglichen Lebens [1]

1Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. 2Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 105a eingefügt gem. Gesetz v. 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850) mit Wirkung v. 1. 8. 2002.