BGB § 1026
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 4: Dienstbarkeiten
Titel 1: Grunddienstbarkeiten
§ 1026 Teilung des dienenden Grundstücks
Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.
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