Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 4: Dienstbarkeiten
Titel 1: Grunddienstbarkeiten
§ 1022 Anlagen auf baulichen Anlagen
1Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Rechte, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. 2Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.
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