BGB § 1019

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 4: Dienstbarkeiten

Titel 1: Grunddienstbarkeiten

§ 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks

1Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. 2Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

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