BGB § 1008
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 3: Eigentum
Titel 5: Miteigentum
§ 1008 Miteigentum nach Bruchteilen
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.
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