IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
§ 50f Bußgeldvorschriften [1]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zentrale Stelle nach § 81.
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WAAAD-31083
1Anm. d. Red.: § 50f Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1768) mit Wirkung v. .