VI. Steuererhebung
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
§ 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern [1]
(1) [2] 1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln. 3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt. 2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.
(3) [3] (weggefallen)
Fundstelle(n):
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WAAAD-31083
1Anm. d. Red.: § 45d Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. ; Abs. 3 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 45d Abs. 1 siehe § 52 Abs. 45 Sätze 1 und 2.
3Anm. d. Red.:
§ 45d Abs. 3 (= (3) 1Ein
inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des
§ 59 Absatz 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines
Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland
ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und
Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des
§ 93c der
Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern
mitzuteilen. 2Dies gilt nicht, wenn das
Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das
Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem
Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den
Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.
3Neben den in
§ 93c Absatz 1 der
Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu
übermitteln:
1. Name und Anschrift des
Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des
Vertrages,
2. Laufzeit und garantierte
Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
3. Angabe, ob es sich um einen
konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden
Versicherungsvertrag handelt.
4Ist
mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische
Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein
Identifikationsmerkmal nach den §§
139a bis
139c der
Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein
sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von
§ 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der
Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden.
5Der Versicherungsnehmer gilt als
Steuerpflichtiger im Sinne des
§ 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der
Abgabenordnung. 6§
72a Absatz 4 und §
203a der Abgabenordnung
finden keine Anwendung.) in der am
geltenden Fassung ist gem. § 52 Abs. 45 Satz 3
letztmals für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem
und vor dem
abgeschlossen werden.