Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 199 Prüfungsgrundsätze
AEAO zu § 199; Betriebsprüfungsordnung; Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung, IV A 4 – S 0403/13/10001, BStBl 2013 I S. 1264.
Siehe Aufstellung in § 193 AO; Carl/Klos, Informations-, Anhörungs- und Unterrichtungspflichten in der Außenprüfung, StBp 1996 S. 49; Mösbauer, Der Informationsanspruch des Stpfl. bei Durchführung einer steuerlichen Ap., StBp 2001 S. 217.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Der Verlauf der Außenprüfung wird bestimmt durch Pflichten und Aufgaben des Prüfers wie auch durch Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. § 199 AO regelt in seinem Abs. 1 die Ermittlungsgrundsätze im Rahmen einer Außenprüfung und in seinem Abs. 2 die grundsätzliche Pflicht des Prüfers, den Steuerpflichtigen laufend über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten.
II. Geltungsbereich
2Die Vorschrift gilt für alle Prüfungen i. S. der §§ 193 ff. AO.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Durch § 199 Abs. 1 AO wird letztlich nur ausgedrückt, dass die Ermittlungsgrundsätze der §§ 85 ff. AO auch in der Außenprüfung gelten....