Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
Literatur siehe Zugmaier/Nöcker/Pinter, § 193 AO.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift des § 197 Abs. 1 Satz 1 AO dient dem Schutz des Steuerpflichtigen. Durch die rechtzeitige Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und der weiteren in § 197 Abs. 1 Satz 1 AO genannten Angaben soll sich der Steuerpflichtige auf die Prüfung einstellen können, damit „ein möglichst reibungsloser Ablauf der Prüfung unter weitgehender Vermeidung von Störungen des Geschäftsbetriebes des Unternehmens erreicht“ wird.
II. Geltungsbereich
2Die Vorschrift gilt für alle Prüfungen i. S. d. §§ 193 ff. AO.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Aus § 124 AO ergibt sich bereits, dass für die Wirksamkeit der Prüfungsanordnung als VA eine ordnungsgemäße Bekanntgabe (§ 122 AO) erforderlich ist. Die Regelungen über die Bekanntgabe von Steuerbescheiden gelten für Prüfungsanordnungen grundsätzlich entsprechend. § 197 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmt zusätzlich, dass bestimmte Angaben dem Steuerpflichtigen rechtzeitig bekanntzugeben sind.
4–5 (Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Bekanntgabe des voraussichtlichen Prüfungsbeginns
6 Die Prüfungsanordnung ist dem Steuerpflichtige...