Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
1. Unterabschnitt: Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
AEAO zu § 218 AO; AO-Kartei BW § 218 AO Karte 1.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) bedürfen nach ihrer materiellen Entstehung (§ 38 AO) der Konkretisierung durch die Finanzbehörde, der sog. Festsetzung in einem Bescheid, d. h. durch Verwaltungsakt. Erst mit der formell wirksamen Festsetzung kann der jeweilige Anspruch, z. B. durch Zahlung gemäß § 224 AO, realisiert werden. Unerheblich für die Verwirklichung ist allerdings, ob die Festsetzung rechtmäßig erfolgt ist.
2Dadurch ergibt sich in zeitlicher Hinsicht stets folgender Ablauf: Zunächst entsteht der Anspruch materiell-rechtlich, danach kann er frühestens festgesetzt werden. Die Festsetzung wiederum ist Voraussetzung für das Fälligwerden des Anspruchs.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3§ 218 AO ist ein Spezifikum des Steuerverfahrens. Innerhalb der Abgabenordnung ist § 218 Abs. 1 AO das „Scharnier“ zwischen dem Festsetzungsverfahren und ...