Kapitel 6: Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme
§ 91 Referenzförderung
(1) 1Referenzförderung wird dem Hersteller eines Kurzfilms sowie eines nicht programmfüllenden Kinderfilms gewährt, wenn der Film nach Maßgabe des Absatzes 2 mindestens 15 Referenzpunkte erreicht. 2Bei Filmen mit mindestens 40 Referenzpunkten werden die Referenzpunkte mit dem Faktor 1,5 multipliziert.
(2) 1Die Referenzpunkte werden aus dem Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. 2Für die Auszeichnung mit dem Prädikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und Medienbewertung erhält ein Film zehn Referenzpunkte.
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CAAAG-38139