Kapitel 5: Förderung der Filmproduktion
Abschnitt 1: Projektfilmförderung
§ 59a Ökologisch nachhaltige Herstellung von Filmen [1]
(1) Förderhilfen gemäß § 59 werden nur gewährt, wenn bei der Herstellung des Films wirksame Maßnahmen zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit getroffen werden.
(2) Die Einzelheiten hierzu regelt eine Richtlinie des Verwaltungsrats unter zwingender Berücksichtigung von § 2 Satz 1 Nummer 8.
Fundstelle(n):
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CAAAG-38139
1Anm. d. Red.: § 59a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3019) mit Wirkung v. .