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FFG § 46

Teil 3: Förderungen

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1: Förderbestimmungen

§ 46 Barrierefreie Fassung

(1) 1Förderhilfen für die Herstellung von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn alle Endfassungen des Films in barrierefreier Fassung hergestellt werden und der Film bis zur jeweiligen Erstauswertung auf allen Verwertungsstufen im Inland auch in der barrierefreien Fassung zugänglich gemacht wird. 2Die Pflichten zur Herstellung und Zugänglichmachung von barrierefreien Fassungen nach Satz 1 gelten bei Förderhilfen für den Verleih von Filmen entsprechend mit der Maßgabe, dass sie nur für die Verwertungsstufen zu erfüllen sind, für welche das Verleihunternehmen die Auswertungsrechte hat. 3Förderhilfen für die Digitalisierung von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn bis zur Erstaufführung in einem Kino wenigstens eine Endfassung des Films als barrierefreie Fassung hergestellt wird.

(2) 1Im Kino können die unterstützenden Elemente zur barrierefreien Nutzung des Films auch über eine digitale Anwendung zur kinounabhängigen Wiedergabe barrierefreier Fassungen auf Nutzerendgeräten plattform- und betriebssystemunabhängig zugänglich gemacht werden. 2Die digitale Anwendung muss barrierefrei gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom (BGBl I S. 760) geändert worden ist, und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGB I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2023 (BGBl 2023 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sein.

(3) Die Filmförderungsanstalt kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-83372