Kapitel 4: Förderung – Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2: Allgemeine Fördervoraussetzungen
§ 46 Nicht förderfähige Filme
1Förderhilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn der Referenzfilm, der neue Film oder das Filmvorhaben verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten. 2Gleiches gilt für Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorhaben, die unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der Animation, der Kameraführung oder des Schnitts nach dem Gesamteindruck von geringer Qualität sind. 3Nicht zu fördern sind ferner Referenzfilme, neue Filme und Filmvorhaben, die einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen.
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CAAAG-38139