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FFG § 31

Kapitel 2: Organe, Förderkommissionen

Abschnitt 5: Förderkommissionen

§ 31 Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen

1Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen entscheidet die jeweilige Förderkommission. 2§ 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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CAAAG-38139

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