FFG § 28

Kapitel 2: Organe, Förderkommissionen

Abschnitt 5: Förderkommissionen

§ 28 Verfahren zur Besetzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung [1]

(1) 1Der Vorstand bestimmt für jede Sitzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung je eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Bereichen der Kinowirtschaft, der Verleih- und Vertriebswirtschaft, der Videowirtschaft und der Fernsehwirtschaft sowie mindestens eine Herstellerin oder einen Hersteller und mindestens eine Drehbuchautorin oder einen Drehbuchautoren oder eine Dramaturgin oder einen Dramaturgen. 2Hierbei bestimmt der Vorstand für jede Sitzung jeweils mindestens drei Frauen und mindestens drei Männer. 3Er stellt auch sicher, dass ein in Finanzierungsfragen sachkundiges Mitglied an jeder Sitzung der Kommission teilnimmt.

(2) 1Für jede Sitzung der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung wählt der Vorstand je mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Bereichen der Verleih- und Vertriebswirtschaft und der Videowirtschaft sowie eine Herstellerin oder einen Hersteller aus. 2Hierbei bestimmt der Vorstand für jede Sitzung jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer. 3Er stellt auch sicher, dass ein in Finanzierungsfragen sachkundiges Mitglied an jeder Sitzung der Kommission teilnimmt.

(3) 1Die Besetzung der Kommissionen erfolgt in Abstimmung mit dem Präsidium. 2Näheres zum Verfahren regelt die Satzung.

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CAAAG-38139

1Anm. d. Red.: § 28 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3019) mit Wirkung v. .