FFG § 171

Kapitel 13: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 171 Beendigung der Filmförderung [1]

(1) 1Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezember 2024. 2Die Filmförderungsanstalt legt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde einen Evaluierungsbericht zur Entwicklung des Abgabeaufkommens vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des Filmmarktes in Deutschland vor und veröffentlicht den Bericht.

(2) 1Förderhilfen nach den §§ 73, 76, 91 und 127 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2023 erstaufgeführt worden ist. 2Förderhilfen nach den §§ 59, 100, 107, 115, 134 und 138 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2024 gewährt.

(3) 1Anträge auf Förderhilfen nach den §§ 73, 76, 91, 127 und 138 müssen bis zum gestellt werden. 2Für programmfüllende Dokumentar- und Kinderfilme müssen die Anträge bis zum gestellt werden. 3Anträge auf Gewährung von Förderhilfen gemäß den §§ 59, 100, 107, 115 und 134 müssen bis zum 30. September 2024 gestellt werden.

(4) 1Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von Förderhilfen für programmfüllende Dokumentar- und Kinderfilme entschieden worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Filmförderungsanstalt auf die Bundesrepublik Deutschland über. 2Der Zeitpunkt wird von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 3Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nimmt die verbleibenden Aufgaben der Filmförderungsanstalt wahr. 4Das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu erlassenden Bestimmungen für die Förderung der Filmwirtschaft zu verwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAG-38139

1Anm. d. Red.: § 171 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .