Kapitel 13: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 170 Übergangsregelungen [1]
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Vorschriften abgewickelt.
(2) Soweit Verwaltungsverfahren am liefen, werden diese nach den bis zum geltenden Vorschriften fortgesetzt.
(3) 1Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung, die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung und die Kommission für Kinoförderung setzen sich ab dem jeweils aus den am im Amt befindlichen Mitgliedern zusammen. 2Die so zusammengesetzten Kommissionen bleiben bis einschließlich zum im Amt.
(4) 1Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem und dem erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. 2Anträge auf Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme können auch gestellt werden, wenn der Film zwischen dem und dem fertiggestellt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat.
(5) Wurden Förderhilfen bis zum 31. Dezember 2020 bewilligt, ist für die Frage, ob ein Staat als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, auf den Bewilligungszeitpunkt abzustellen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAG-38139
1Anm. d. Red.: § 170 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .