FFG § 166

Kapitel 12: Auskunftspflichten und Datenverwendung

§ 166 Kontrolle der gemeldeten Daten

(1) 1Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, die nach § 164 erteilten Auskünfte zu überprüfen. 2Sie darf Dritte, bei denen es sich auch um natürliche Personen oder juristische Personen privaten Rechts handeln kann, mit der Überprüfung beauftragen. 3Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, der Filmförderungsanstalt Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Auskünfte nach § 164 zur Verfügung zu stellen.

(2) 1Die von der Filmförderungsanstalt mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen sind zur Überprüfung der nach § 164 gemachten Angaben befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume der zur Auskunft verpflichteten Person zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der zur Auskunft verpflichteten Person einzusehen. 2Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen oder deren Beauftragte die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 zu erfüllen und Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden.

(4) Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

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CAAAG-38139