FFG § 157
Kapitel 11: Finanzierung, Verwendung der Mittel
Abschnitt 1: Finanzierung
Unterabschnitt 3: Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
§ 157 Medialeistungen
1Die Fernsehveranstalter können bis zu 40 Prozent ihrer Abgaben nach den §§ 154, 155 und 156 Absatz 1 und 2 in Form von Werbezeiten für Kinofilme (Medialeistungen) erbringen. 2Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um die Hälfte überschreiten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAG-38139