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Künstlersozialabgabe und Umsatzsteuer
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Für Unternehmer, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, besteht die Verpflichtung zur Entrichtung einer sog. Künstlersozialabgabe. Der Beitrag gibt einen Überblick über den Kreis der Verpflichteten, zeigt die Auswirkungen auf das Künstlerentgelt und die Umsatzsteuer auf und stellt die zutreffende Verbuchung dar.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1571 | Abziehbare Vorsteuer 7 % |
1700 | Sonstige
Verbindlichkeiten |
3108
| Fremdleistungen 7 % Vorsteuer |
4160 | Versorgungskassen |
1.2 SKR 04
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1401 | Abziehbare Vorsteuer 7 % |
3500 | Sonstige
Verbindlichkeiten |
5908 | Fremdleistungen 7 %
Vorsteuer |
6150 | Versorgungskassen |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Grundzüge der Künstlersozialversicherung
3.1.1 Verpflichteter Personenkreis und Bemessungsgrundlage
Die Künstlersozialabgabe nach §§ 23 ff. Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Die Künstlersozialversicherung wird zu 50 % durch Beiträge der Versicherten, zu 20 % durch einen Zuschuss des Bundes und zu 30 % durch die Künstlersozialabgabe finanziert. Die Abgabe ist von allen Unternehmen mit Sitz in Deutschland abzuführen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Die Künstlersozialabgabe wird auf alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte in Form eines jährlich neu festgelegten Prozentsatzes erhoben. Die Festlegung erfolgt nach § 26 Abs. 5 KSVG durch Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Für die Zeit vom bis betrug der Abgabesatz 4,2 %. Ab dem steigt der Abgabesatz auf 5 %.Dieser Abgabesatz gilt auch für das Kalenderjahr 2024.
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind nach § 25 KSVG alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwendet, um das künstlerische bzw. publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Ob es sich bei den Aufwendungen um Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufpreise, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Ausfallhonorare, freiwillige Leistungen zu Lebensversicherungen oder zu Pensionskassen oder andere Formen der Bezahlung handelt, ist unerheblich.
Zum Entgelt gehören grundsätzlich auch alle Auslagen (z. B. Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenkosten (z. B. für Material, Hilfskräfte und nicht künstlerische Nebenleistungen), die dem Künstler vergütet werden.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehört allerdings die in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers oder Publizisten.
Der jeweilige Meldevordruck ist auf der Homepage der Künstlersozialkasse abrufbar.
3.1.2 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Unternehmen, die Künstlersozialabgabe zahlen müssen oder regelmäßig künstlerische Aufträge vergeben, müssen sich unaufgefordert bei der Künstlersozialkasse anmelden. Das Formular zur Anmeldung finden Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de. Besteht eine Abgabeverpflichtung, muss der Unternehmer jeweils bis zum 31.3. des Folgejahres eine Jahresmeldung über die gezahlten Entgelte abgeben. Die Künstlersozialkasse stellt dann fest, wie viel der Verpflichtete für das vergangene Jahr zahlen muss. Eventuell sind auch monatliche Vorauszahlungen zu entrichten.
Die Unterlagen und Aufzeichnungen über die Künstlersozialabgabe müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Künstlersozialkasse vorgelegt werden; ggf. kann eine Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung erfolgen.
Auch die Finanzbehörden können im Rahmen einer Betriebsprüfung oder Lohnsteuer-Außenprüfung für die Künstlersozialkasse entsprechende Kontrollmitteilungen erstellen. Ein Verbot aufgrund des Steuergeheimnisses nach § 30 AO besteht nach § 31 Abs. 2 AO nicht.
3.2 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Künstlersozialabgabe ist eindeutig. Nimmt ein Unternehmer Leistungen in Anspruch, die unter §§ 23 ff. KSVG fallen, schuldet der Unternehmer die Künstlersozialabgabe als eigene Verbindlichkeit. Eine Drittverpflichtung besteht nicht. Somit handelt es sich nicht um einen so genannten „durchlaufenden Posten“ i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG und Abschnitt 10.4 Abs. 1 UStAE.