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Kontierungslexikon vom

Unternehmensvermögen

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Als Unternehmensvermögen bezeichnet man solche Wirtschaftsgüter, die dem Unternehmer als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter zuzuordnen sind. Die Zuordnung hat Bedeutung für Leistungsbezüge und für die Besteuerung von Ausgangsleistungen. Nur wenn Unternehmensvermögen vorliegt, kann nach § 15 Abs. 1 UStG ein Vorsteuerabzug oder eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in Betracht kommen. Eine Umsatzbesteuerung durch Veräußerung, Entnahme oder private Verwendung kann nur für Gegenstände vorgenommen werden, die zum Unternehmensvermögen gehören.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die Grundsätze des Unternehmensvermögens sowie den Zuordnungsmöglichkeiten und deren Bedingungen und den daraus resultierenden Rechtsfolgen.

1. Rechtsgrundlagen


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2. Wie wird kontiert?

2.1 Allgemeine Grundsätze

Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die zugrunde liegende bezogene Leistung für Zwecke seiner besteuerten Ausgangsumsätze verwendet wird. Dies ist auch unproblematisch bei Leistungen, die zu 100 % dem Unternehmen zuzuordnen sind. Insoweit besteht die volle Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1 UStG. Der Unternehmer hat die Leistung vollständig dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot).

Beispiel 1

Unternehmer U errichtet ein Ferienhaus, das ausschließlich zu umsatzsteuerpflichtigen Zwecken vermietet wird.

Lösung

U hat das Ferienhaus dem Unternehmen zuzuordnen. Es besteht ein Zuordnungsgebot.

Wird hingegen eine Leistung ausschließlich zu unternehmensfremden Zwecken bezogen, ist eine Zuordnung zum Unternehmen vollständig ausgeschlossen (Zuordnungsverbot).

Beispiel 2

Unternehmer U errichtet ein Ferienhaus 1, das er ausschließlich für seine eigenen Ferien verwendet. Daneben vermietet U weitere Ferienhäuser umsatzsteuerpflichtig.

Lösung

U kann das Ferienhaus 1 nicht dem Unternehmen zuordnen – es besteht ein Zuordnungsverbot. Dies gilt auch dann, wenn U andere Ferienhäuser umsatzsteuerpflichtig vermietet. Die Zuordnung ist jeweils für das einzelne Ferienhaus vorzunehmen (sog. gegenständliche Zuordnung).

Hinweis:

Eine Besonderheit gilt für Gegenstände oder Wirtschaftsgüter, die zu weniger als 10 % unternehmerisch verwendet werden. Hier greift die gesetzliche Fiktion in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, die eine Zuordnung zum Unternehmen verbietet. Ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.

Schwierigkeiten ergeben sich dann, wenn die bezogene Leistung zwischen 10 % und bis zu unter 100 % dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden kann: Der Unternehmer hat dann in bestimmten Fällen ein Zuordnungswahlrecht, ob er

  • die Leistung dem Unternehmen zuordnet,

  • nicht dem Unternehmen zuordnet oder

  • teilweise dem Unternehmen zuordnet.

Die Ausübung dieses Wahlrechts bestimmt dann auch den Grad des Vorsteuerabzugsrechts sowie den Umfang der privaten Nutzung und Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe.

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