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Kontierungslexikon vom

Spenden

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Unter einer Spende versteht man eine freiwillige Zuwendung für einen wissenschaftlichen, religiösen, kulturellen, wirtschaftlichen, politischen oder gemeinnützigen Zweck. Diese Zuwendungen können bestehen in Sachleistungen, in Geld oder in einem Verzicht auf eine Bezahlung für eine erbrachte Lieferung oder eine sonstige Leistung. Zur umsatzsteuerrechtlichen Würdigung ist zu unterscheiden zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem die Spende gewährenden Unternehmer.

Der Beitrag zeigt die Unterschiede zwischen der Ertrag- und der Umsatzsteuer auf und gibt einen Überblick über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Spenden und Zuwendungen und ihre Buchung.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
0380
Sonstige Transportmittel
1200
Bank
1400
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1771
Umsatzsteuer 7 %
1776
Umsatzsteuer 19 %
1841
Zuwendungen, Spenden (nur Einzelunternehmen)
1880
Unentgeltliche Wertabgaben
2315
Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn)
8400
Erlöse 19 % USt
8900
Unentgeltliche Wertabgaben
8905
Entnahme von Gegenständen ohne USt
8910
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt
8915
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt
8925
Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung 19 % USt
8935
Unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen 19 % USt

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
0560
Sonstige Transportmittel
1200
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1800
Bank
2130
Unentgeltliche Wertabgaben
2261
Zuwendungen, Spenden (nur Einzelunternehmen)
3801
Umsatzsteuer 7 %
3806
Umsatzsteuer 19 %
4400
Erlöse 19 % USt
4600
Unentgeltliche Wertabgaben
4605
Entnahme von Gegenständen ohne USt
4610
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt
4620
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt
4660
Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung 19 % USt
4686
Unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen 19 % USt
4855
Anlagenabgänge Sachanlagen

2. Rechtsgrundlagen


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3. Wie wird kontiert?

3.1 Grundsätze

3.1.1 Ertragsteuerliche Behandlung beim Empfänger

Aus ertragsteuerlicher Sicht kann für eine Spende oder Zuwendung eine Steuerbegünstigung nach § 10b EStG vorliegen: Danach sind steuerbegünstigt neben Geldspenden auch Zuwendungen von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Eine sonstige Leistung an eine begünstigte Körperschaft kann nach § 10b Abs. 3 Sätze 1 und 5 EStG nur steuerbegünstigt sein, wenn ein rechtlicher Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen durch einen Vertrag oder eine Satzung vorgesehen und auf die Erstattung verzichtet worden ist.

Dies bedeutet: Ein Verein darf nur für eine vorab vertraglich vereinbarte Leistung auch eine Spendenquittung ausstellen. Liegt der erbrachten sonstigen Leistung kein Vertrag zu Grunde, d. h. der leistende Unternehmer war zur Erfüllung der sonstigen Leistung nicht verpflichtet, darf für diesen Vorgang auch keine Spendenquittung ausgestellt werden.

3.1.2 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung beim Empfänger

Da es sich bei den Empfängern von Spenden überwiegend um Vereine handelt, stellt die umsatzsteuerliche Behandlung grundsätzlich beim Empfänger kein Problem dar. Sofern es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt, ist dieser zur Erstellung von Spendenbestätigungen ermächtigt und kann die in der Sachspende enthaltene Umsatzsteuer auf der Spendenbestätigung mit aufführen. Bei dem auf der Bescheinigung enthaltenen Betrag handelt es sich somit um einen Bruttobetrag. Daher ist kein offener Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuer vorzunehmen.

Hinweis:

Dies gilt auch, wenn ein Spender auf die Bezahlung einer erstellten und dem Zuwendungsempfänger vorliegenden Rechnung verzichtet hat.

3.1.3 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung beim Spender

Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung beim spendenden Unternehmer ist zu unterscheiden zwischen

  • einer Sachspende, d. h. der Übergabe eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, und

  • einer Geldspende, d. h. dem Verzicht auf die Bezahlung einer vorher erbrachten und ordnungsgemäß abgerechneten Lieferung oder sonstigen Leistung.

3.1.3.1 Sachspenden
3.1.3.1.1 Allgemeine Hinweise

Nach Abschnitt 3.2 UStAE werden unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, nach § 3 Abs. 1b Satz 1 UStG den entgeltlichen Lieferungen gleichgestellt. Voraussetzung für diese Gleichstellung ist jedoch: Für den Gegenstand der Entnahme oder dessen Bestandteile hat nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG eine Berechtigung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug bestanden.

Die entsprechende Spende unterliegt somit, auch in Ermangelung einer Gegenleistung, der Umsatzbesteuerung. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Umsatzsteuer ist nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der Entnahme. Dies ist grundsätzlich der Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendung. In der Regel entspricht der Einkaufspreis dem Wiederbeschaffungspreis.

Gegenstände des Unternehmens, die der Unternehmer aus unternehmerischen Gründen abgibt, sind auch dann als unentgeltliche Zuwendungen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG zu beurteilen, wenn es sich um eine Sachspende an einen Verein oder an eine Schule handelt.

3.1.3.1.2 Sachspenden an die Tafeln

Bei Lebensmittelspenden an Tafeln gibt es umsatzsteuerrechtlich eine Besonderheit zu beachten: Werden Lebensmittel für mildtätige Zwecke gespendet und handelt es sich dabei um Frischwaren, wie Gemüse und Obst oder um Lebensmitteln, deren Mindesthaltbarkeitsdatum fast erreicht ist, soll auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet werden. In derartigen Fällen erfolgt keine Umsatzbesteuerung, da der Wert der gespendeten Lebensmittel mit 0 € angenommen wird. Eine generelle Abschaffung der Umsatzsteuer auf Sachspenden ist nach Angaben der Bundesregierung aus unionsrechtlichen Gründen nicht möglich. Dies gilt insbesondere für Retourware, die vielfach im Onlinehandel vernichtet wird, um eine Umsatzbesteuerung durch eine Sachspende zu vermeiden.

Das zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Sachspenden umfassend Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass eine Sachspende als sog. unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG zu versteuern ist, soweit der später gespendete Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände. Bei der Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises wird zwischen verkehrsfähigen, eingeschränkt verkehrsfähigen und nicht verkehrsfähigen Gegenständen unterschieden.

Nicht verkehrsfähig sind solche Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht mehr verkaufsfähig sind. Hiervon ist bei Lebensmitteln auszugehen, wenn diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit als Frischware, wie Backwaren, Obst und Gemüse, wegen Mängeln nicht mehr gegeben ist. Dies gilt auch für Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum wie beispielsweise Kosmetika, Drogerieartikel, pharmazeutische Artikel, Tierfutter oder Bauchemieprodukte wie Silikon oder Beschichtungen sowie Blumen und andere verderbliche Waren.

Eingeschränkt verkehrsfähig sind solche Gegenstände, die aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern (z. B. Befüllungsfehler, Falschetikettierung, beschädigte Retouren) oder fehlender Marktgängigkeit (z. B. Vorjahresware oder saisonale Ware wie Weihnachts- oder Osterartikel) nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind.

Verkehrsfähig sind solche neuen Gegenstände (Neuware), die ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert werden. Auch wenn diese Neuwaren ansonsten vernichtet werden würden, weil z. B. Verpackungen beschädigt sind, bei Bekleidung deutliche Spuren einer Anprobe erkennbar sind oder Ware verschmutzt ist, ohne dass sie beschädigt ist, führt dies nicht dazu, dass die Neuware ihre Verkaufsfähigkeit vollständig verliert.

Je nach Verkehrsfähigkeit eines gespendeten Gegenstandes ergeben sich unterschiedliche Bemessungsgrundlagen.

Ist ein Gegenstand nicht mehr verkehrsfähig, ist die Bemessungsgrundlage mit 0 € anzusetzen. Bei eingeschränkt verkehrsfähigen Gegenständen kann die Bemessungsgrundlage nach dem Grad der Verkaufsfähigkeit gemindert werden. Eine Bemessungsgrundlage mit 0 € kann nur bei wertloser Ware angenommen werden. Bestehen keine Einschränkungen der Verkehrsfähigkeit, gelten die bisherigen Grundsätze in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG.

Abb. 1: Schaubild Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Hinweis:

Die Wertabgabenbesteuerung setzt eine willentliche Handlung voraus, einen Gegenstand aus privaten Gründen und Motiven aus dem Unternehmen zu entnehmen. Werden durch den Unternehmer Gegenstände von vornherein für Zwecke der Sachspende angeschafft oder hergestellt, gelten die vorgenannten Grundsätze nicht. Steht bereits bei Bezug der Leistung an den Unternehmer fest, dass er diesen Gegenstand für eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG verwendet, besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung. Insoweit ist der Unternehmer vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG ausgeschlossen, da er die Lieferung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezogen hat.

Dementsprechend führt dies dann nicht zu einer Ausgangsbesteuerung als unentgeltliche Wertabgabe, für die eine geminderte Bemessungsgrundlage nach den o. g. Grundsätzen in Betracht käme.

Die Bundesregierung hat aufgrund einer Stellungnahme des Bundesrates im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen zugesagt, weitere Entlastungen für Sachspenden zu prüfen, um der Vernichtung spendenfähiger Produkte entgegenzuwirken.

3.1.3.1.3 Sachspenden im Zusammenhang mit der Corona-Krise

Das BMF hat mit darauf hingewiesen, dass für Waren, die von Einzelhändlern, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet wird, wenn der Einzelhändler durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist. Dies ist der Fall, wenn der typische Einzelhandelsverkauf, der durch persönliche Beratung des Kunden und die Darbietung der Ware im Ladengeschäft gekennzeichnet ist, nicht möglich war und sich vor allem Saisonware in einmalig großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler angestaut haben, die nur noch schwerlich abzusetzen ist. Diese Billigkeitsregelung gilt für Sachspenden, die zwischen dem und dem erfolgt sind.

3.1.3.1.4 Sachspenden im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe

Im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom Juli 2021 hat das BMF für Sachspenden folgende Billigkeitsregelung getroffen:

Bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG, die im Zeitraum vom bis erfolgen, wird aus Billigkeitsgründen auf eine Besteuerung verzichtet, wenn es sich bei den gespendeten Gegenständen um Lebensmittel, Tierfutter, für den täglichen Bedarf notwendige Güter (insbesondere Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr oder medizinische Produkte) oder zur unmittelbaren Bewältigung des Unwetterereignisses sachdienliche Wirtschaftsgüter (z. B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen) handelt und die Gegenstände den unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen. Beabsichtigen Unternehmer bereits bei Bezug oder Herstellung der gespendeten Waren eine entsprechende unentgeltliche Weitergabe, wird unter den gleichen Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ein entsprechender Vorsteuerabzug im Billigkeitswege gewährt.

Die vorgenannte Regelung wurde bis zum verlängert.

3.1.3.1.5 Sachspenden im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg

Zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine vgl. das . Zu weiteren Billigkeitsmaßnahmen für die technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur vgl. das . Die Billigkeitsmaßnahmen wurden bis zum bzw. verlängert.

3.1.3.1.6 Sachspenden für die Erdbebenopfer in der Türkei/Syrien

Zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien vgl. das . Die Regelungen gelten bis zum .

3.1.3.2 Leistung gegen Spendenquittung

Wird zwischen den beteiligten Parteien eine Lieferung oder sonstige Leistung vereinbart, bei der von vornherein auf ein Entgelt verzichtet wird, handelt es sich hierbei nicht um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsatz. Denn ein steuerbarer Umsatz setzt voraus, dass Leistung und Gegenleistung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

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