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Kontierungslexikon vom

Nebenleistung

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Eine Nebenleistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne teilt das Schicksal der Hauptleistung, d. h. die Besteuerung der Nebenleistung folgt der Besteuerung der Hauptleistung. Der Beitrag stellt die Grundsätze der Nebenleistung vor und zeigt anhand eines Praxisbeispiels die zutreffende Erfassung von Umsätzen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


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1000
Kasse
1771
Umsatzsteuer 7 %
1776
Umsatzsteuer 19 %
8300
Erlöse 7 % USt
8400
Erlöse 19 % USt

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1600
Kasse
3801
Umsatzsteuer 7 %
3806
Umsatzsteuer 19 %
4300
Erlöse 7 % USt
4400
Erlöse 19 % USt

2. Rechtsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
UStAE
Abschnitt 2.4 Abs. 4 Satz 4 UStAE, Abschnitt 2.4 Abs. 8 Satz 8 UStAE, Abschnitt 2b.1 Abs. 11 UStAE
Abschnitt 3.5 Abs. 2 Nr. 5 UStAE, Abschnitt 3.6 Abs. 2 vierter Punkt UStAE, Abschnitt 3.6 Abs. 6 Beispiel 5 UStAE, Abschnitt 3.10 Abs. 2 UStAE, Abschnitt 3.10 Abs. 3 UStAE, Abschnitt 3.10 Abs. 5 UStAE, Abschnitt 3.10 Abs. 6 UStAE, Abschnitt 3a.4 Abs. 1 Satz 4 UStAE, Abschnitt 3a.4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b UStAE, Abschnitt 3a.3 Abs. 9 Nr. 2c UStAE, Abschnitt 3a.7a Abs. 2 Satz 2 UStAE, Abschnitt 3a.10 Abs. 6 Nr. 2 UStAE, Abschnitt 3b.2 Abs. 3 UStAE, Abschnitt 3e.1 Satz 9 UStAE
Abschnitt 4.3.3 Abs. 1 Nr. 4 UStAE, Abschnitt 4.3.4 Abs. 1 Nr. 4 UStAE, Abschnitt 4.5.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE, Abschnitt 4.8.2 Abs. 2 Satz 5 UStAE, Abschnitt 4.8.2 Abs. 9 UStAE, Abschnitt Abs. 18 UStAE, Abschnitt 4.11b.1 Abs. 9 UStAE, Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 UStAE, Abschnitt 4.12.2 Abs. 3 Satz 4 und Satz 8 und Beispiele 1 bis 7 UStAE, Abschnitt 4.12.3 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 UStAE, Abschnitt 4.14.8 Abs. 4 Satz 3 UStAE, Abschnitt 4.17.2 Abs. 6 Satz 1 UStAE, Abschnitt 4.20.1 Abs. 3 Satz 3 UStAE, Abschnitt 4.20.3 Abs. 3 Satz 2 UStAE, Abschnitt 4.21.4 Abs. 2 UStAE
Abschnitt 12.1 Abs. 1 Nr. 4 UStAE, Abschnitt 12.3 Abs. 2 Satz 2 UStAE, Abschnitt 12.3 Abs. 6 UStAE, Abschnitt 12.6 Abs. 3 Satz 2 UStAE, Abschnitt 12.8 Abs. 1 Satz 2 UStAE, Abschnitt 12.8 Abs. 4 Satz 2 UStAE, Abschnitt 12.11 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 UStAE, Abschnitt 12.13 Abs. 11 UStAE,
Abschnitt 13b.10 Abs. 2 Satz 2 UStAE, Abschnitt 14.5 Abs. 21 Satz 3 UStAE, Abschnitt 24.2 Abs. 4 UStAE, Abschnitt 25.1 Abs. 10 Satz 2 UStAE, Abschnitt 26.2 Abs. 1 Satz 5 UStAE

3. Wie wird kontiert?

3.1 Allgemeine Grundsätze

Im Wirtschaftsleben ist es üblich, dass der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger nicht nur eine (Haupt-)Leistung erbringt, sondern eine Vielzahl von Einzelleistungen. Hier stellt sich die Frage, ob das Leistungspaket insgesamt eine Gesamtleistung ist oder aber ein Leistungsbündel bestehend aus mehreren (Haupt-)Leistungen.

Dies hat insbesondere Bedeutung für die Bestimmung des Leistungsortes, den Zeitpunkt der Leistung sowie für die Anwendung einer Steuerbefreiung und des geltenden Steuersatzes.

Die Umsatzsteuer geht von dem Grundsatz aus, dass jede Lieferung und jede sonstige Leistung als eigene selbständige Leistung zu beurteilen ist. Davon ausgenommen sind einheitliche wirtschaftliche Vorgänge. Diese können auch dann nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden, wenn sich die Beteiligten mit einer Aufspaltung einverstanden erklären.

Hinweis:

Voraussetzung für die Prüfung, ob eine oder mehrere Leistungen vorliegen, ist, dass sämtliche Leistungen von demselben Unternehmer ausgeführt werden. Werden die Leistungen von verschiedenen Unternehmern ausgeführt, sind diese auch dann getrennt zu beurteilen, wenn sie an denselben Leistungsempfänger ausgeführt werden.

Eine wirtschaftlich einheitlich zu beurteilenden Leistung liegt dann vor, wenn Teile der Leistung als unselbständige Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilen. Unerheblich ist, ob gesonderte Entgelte vereinbart und entrichtet werden.

Nach den von der Rechtsprechung des EuGH und des BFH geprägten Grundsätzen liegt eine unselbständige Nebenleistung vor, wenn

  • die (Neben-)Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen,

  • dies aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers bejaht wird,

  • die Nebenleistung im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist,

  • ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung besteht und

  • die Nebenleistung üblicherweise mit der Hauptleistung ausgeführt wird.

Beispiel 1

Die Lebensmittelkette L bietet seinen Kunden die Möglichkeit, Waren im Internet zu bestellen und die Waren an die Haustüre des Kunden zu liefern. Der Kunde K lässt sich Lebensmittel für 100 € + 7 % Umsatzsteuer nach Hause liefern und zahlt zusätzlich 10 € für den Transport und die Verpackung der Lebensmittel.

Lösung

Die Transport- und die Verpackungskosten als Warenumschließung sind gegenüber der Lieferung der Lebensmittel nebensächlich und von untergeordneter Bedeutung. Die Transport- und Verpackungskosten unterliegen als Nebenleistung zur Lebensmittellieferung ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Beispiel 2

Der Gartenbaubetrieb G gestaltet für die Stadt S eine Gartenanlage. Nach dem Gesamtkonzept beinhaltet die Leistung auch das Einsetzen von Pflanzen. Neben den Gartenbauarbeiten werden von G auch die für die Erstellung notwendigen Pflanzen geliefert.

Lösung

Die Lieferung von Pflanzen bildet mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, da auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbständiges Drittes (hier: Gartenanlage) geschaffen wird.

Hinweis:

Die Finanzverwaltung hat in Abschnitt 3.10 Abs. 6 UStAE eine Vielzahl von Einzelsachverhalten auf der Grundlage der Rechtsprechung zusammengestellt.

Darüber hinaus sind Einzelhinweise auf das Vorliegen einer Nebenleistung in folgenden Abschnitten des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sowie in gesonderten BMF-Schreiben enthalten:


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