Online-Nachricht - Montag, 11.09.2023

Sozialversicherung | Künstlersozialabgabe im Jahr 2024 (BMAS)

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung soll auch im Jahr 2024 unverändert 5,0 Prozent betragen. Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 (KSA-VO 2024) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.

Hintergrund: Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Hierzu führt das BMAS weiter aus:

  • Mit dem dramatischen wirtschaftlichen Einbruch infolge der Corona-Pandemie waren auch die künstlersozialabgabepflichtigen Entgelte im Jahr 2020 um fast 20 Prozent zurückgegangen.

  • Insbesondere für 2022 ist eine deutliche Erholung der sog. Honorarsumme und – damit verbunden – der Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe zu beobachten. Der Erholungsprozess fand dabei mit deutlich größerer Dynamik statt, als es zunächst zu erwarten war. Die bei der Künstlersozialkasse gemeldete Honorarsumme hat im Jahr 2022 wieder den Stand wie vor der Pandemie erreicht.

  • Dies und der Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von insgesamt über 175 Millionen Euro in den Jahren 2021 bis 2023 tragen zur finanziellen Stabilisierung der Künstler­sozialkasse bei und machen es möglich, dass der aktuelle Abgabesatz in der Künstler­sozialversicherung in Höhe von 5,0 Prozent beibehalten werden kann.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung v. (il)

Nachricht aktualisiert am 11.9.2023: Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 wurde am 8.9.2023 im BGBl. 2023 I Nr. 240 verkündet. Damit beträgt der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2024 5,0 Prozent. (il)

Fundstelle(n):
NWB VAAAJ-44005