IAS 14 34

Bestimmung der berichtspflichtigen Segmente

Berichtspflichtige Segmente

34

Zwei oder mehr intern dargestellte Geschäftssegmente oder geografische Segmente, die sich im Wesentlichen ähnlich sind, können zu einem einzigen Geschäftssegment oder geografischen Segment zusammengefasst werden. Zwei oder mehr Geschäftssegmente oder geografische Segmente sind sich nur dann im Wesentlichen ähnlich, wenn:

(a)

sie eine ähnliche langfristige Ertragsentwicklung aufweisen; und

(b)

sie sich bzgl. sämtlicher Kriterien der entsprechenden Definition in Paragraph 9 ähnlich sind.

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UAAAC-23166