BGH Beschluss v. - IX ZB 221/02

Leitsatz

[1] Die formularmäßige Erklärung zur Prozeßkostenhilfe ist regelmäßig auch dann nicht entbehrlich, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Gesetze: ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4

Instanzenzug: LG Baden-Baden vom AG Baden-Baden

Gründe

1. Die gemäß § 7 InsO i.d.F. des ZPO-Reformgesetzes vom grundsätzlich statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Sie ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Schuldners eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Kirchhof, ZInsO 2001, 1073 sowie , NJW 2002, 2181 f zur Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG).

2. Der Prozeßkostenhilfeantrag des Schuldners ist zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg.

Die bereits eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sofern der Schuldner die Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt erneut einlegen wollte, wäre diese Rechtsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Die Rechtsbeschwerdefrist nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. ist abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Fristversäumnis verschuldet ist. Der Schuldner hat innerhalb der laufenden Rechtsbeschwerdefrist trotz richterlichen Hinweises die nach § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt und weder auf einen etwa in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck Bezug genommen noch unmißverständlich mitgeteilt, daß seitdem keine Änderungen eingetreten sind (vgl. , NJW 2001, 2720, 2721 = BGHZ 148, 66 ff). Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittels beantragt hat, ist nur dann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben. Von einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser Voraussetzungen darf eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausgehen, die weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen Vordruck vorgelegt noch auf etwaige Prozeßkostenhilfe-Unterlagen aus den Vorinstanzen Bezug genommen und dies auch nicht mit der Erklärung verbunden hat, daß sich seither nichts verändert habe (, NJW 1997, 1078). Das darin liegende Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten ist dem Schuldner nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ( aaO S. 2721 f).

Eine Vorlage der entsprechenden Formulare ist auch nicht aus besonderen Gründen entbehrlich. Es genügt nicht, darauf zu verweisen, daß das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist. Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (vgl. §§ 17 bis 19 InsO sowie § 26 InsO) unterscheiden sich nämlich grundlegend von denen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (vgl. § 114 ZPO). Ebensowenig reicht die dem Antragsteller gewährte Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO aus. Zwar verlangt § 4a InsO für die Stundung der Verfahrenskosten anders als § 117 ZPO keine Vorlage gesonderter Formulare. Dies gilt jedoch nur für die Kosten des Insolvenzverfahrens als solchen. Im Hinblick auf im Insolvenzverfahren ergriffene Rechtsmittel gelten gemäß § 4 InsO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend und damit auch die Regelungen über die Prozeßkostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO (vgl. Heidelberger Kommentar zur InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 4 Rn. 10).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 2410 Nr. 47
JAAAB-99756

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein