BGH Beschluss v. - IX ZB 555/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 4; ZPO § 114

Instanzenzug:

Gründe

I.

Mit Beschluß vom hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, eines Facharztes für innere Medizin, eröffnet und Rechtsanwalt R. zum Insolvenzverwalter ernannt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. Er hat zu deren Durchführung um Prozeßkostenhilfe nachgesucht.

II.

Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

1. Zum einen hat der Schuldner keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, so daß der Senat nicht beurteilen kann, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 114 ZPO vorliegen (vgl. , NZI 2002, 574).

2. Zum anderen hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Fundstelle(n):
IAAAC-00013

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein