BGH Beschluss v. - IX ZR 112/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 233; ZPO § 117 Nr. 2; ZPO § 117 Nr. 4

Instanzenzug:

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der noch nicht begründeten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Frist zur Begründung der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist verstrichen. Eine (bisher) nicht beantragte Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist könnte nach § 233 ZPO nicht gewährt werden, weil die Versäumung der Frist nicht auf der Mittellosigkeit des Klägers beruht, sondern auf der verspäteten Einreichung seiner nach § 117 Nr. 2, 4 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGHZ 148, 66; , NJW 2002, 2793).

Fundstelle(n):
KAAAC-00154

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein