BGH Beschluss v. - IX ZB 41/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4

Instanzenzug: LG Hildesheim vom

Gründe

Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. , NJW 2002, 2118). Darüber hinaus ist nicht dargetan, daß sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Das dem Schriftsatz vom zu entnehmende Prozeßkostenhilfegesuch ist erfolglos, weil der Schuldner die nach § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderlichen Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist nicht vorgelegt hat. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist kommt nur in Betracht, wenn ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Prozeßkostenhilfeantrag spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim Bundesgerichtshof eingegangen ist (, ZVI 2003, 600 m.w.N.). Die Vorlage der entsprechenden Formulare ist auch bei einem Verweis des Antragstellers darauf, daß über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht entbehrlich (, NJW 2002, 2793).

Fundstelle(n):
IAAAB-99940

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein