BGH Beschluss v. - IX ZA 26/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 117 Abs. 2

Instanzenzug: LG Bochum vom

Gründe

Der Antrag des Schuldners kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ihm entgegen § 117 Abs. 2 ZPO keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beigefügt ist (vgl. , NJW 2002, 2793).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde entbehrt jedoch auch der hinreichenden Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verstrichen ist und eine Wiedereinsetzung voraussichtlich nicht in Betracht kommt. Das Prozeßkostenhilfegesuch ist erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingereicht worden, so daß sein formeller Mangel, den der Schuldner zu vertreten hat, nicht mehr innerhalb der Frist geheilt werden kann.

Fundstelle(n):
SAAAB-99526

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein