BGH Beschluss v. - IX ZA 20/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Hamburg, 68c IK 489/09 vom LG Hamburg, 326 T 133/10 vom

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO, § 4 InsO).

Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt und dem Verfahrensbeteiligten wird auf seinen Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern er bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Insbesondere muss er innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist auch eine "Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen" nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorlegen (st. Rspr., vgl. zuletzt , ZInsO 2010, 1138, Rn. 4 mwN).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Antragstellerin hat nämlich nicht innerhalb der Frist die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" vorgelegt. Da sie einen Prozesskostenhilfeantrag erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellt hat, war ihr eine Bezugnahme auf bereits abgegebene Erklärungen nicht möglich (vgl. hierzu BGH, aaO, Rn. 5). Auf die Abgabe der Erklärung konnte nicht verzichtet werden, weil die in dem Vordruck in den Abschnitten A bis D und K verlangten Angaben nicht bereits anderweitig sämtlich und übersichtlich vorlagen. Jedenfalls fehlte die Erklärung, dass keine Rechtsschutzversicherung oder andere Stellen oder Personen für die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufkommen (vgl. , FamRZ 2006, 1028, 1029). Auch der Hinweis in der Antragsschrift, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin eröffnet worden ist und ihr die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das eröffnete Verfahren gestundet waren, machte die Vorlage des ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks nicht entbehrlich (, NJW 2002, 2793, 2794).

Fundstelle(n):
RAAAD-88503