AufenthG § 103

Kapitel 10: Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 103 Anwendung bisherigen Rechts

1Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom (BGBl I S. 1057) die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen, finden die §§ 2a und 2b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in der bis zum geltenden Fassung weiter Anwendung. 2In diesen Fällen gilt § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechend.

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GAAAC-75664