AufenthG § 41
Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 8: Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
§ 41 Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis [1]
Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.
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GAAAC-75664
1Anm. d. Red.: § 41 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 217) mit Wirkung v. .