Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 3: Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung [1]
§ 16e Studienbezogenes Praktikum EU [2]
(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass das Praktikum ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, und
- das Praktikum dazu dient, dass sich der Ausländer Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld aneignet, 
- der Ausländer eine Vereinbarung mit einer aufnehmenden Einrichtung über die Teilnahme an einem Praktikum vorlegt, die theoretische und praktische Schulungsmaßnahmen vorsieht, und Folgendes enthält: - eine Beschreibung des Programms für das Praktikum einschließlich des Bildungsziels oder der Lernkomponenten, 
- die Angabe der Dauer des Praktikums, 
- die Bedingungen der Tätigkeit und der Betreuung des Ausländers, 
- die Arbeitszeiten des Ausländers und 
- das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausländer und der aufnehmenden Einrichtung, 
 
- der Ausländer nachweist, dass er in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung einen Hochschulabschluss erlangt hat, oder nachweist, dass er ein Studium absolviert, das zu einem Hochschulabschluss führt, 
- das Praktikum fachlich und im Niveau dem in Nummer 3 genannten Hochschulabschluss oder Studium entspricht und 
- die aufnehmende Einrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Praktikumsvereinbarung entstehen für - den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und 
- eine Abschiebung des Ausländers. 
 
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die vereinbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für sechs Monate erteilt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  GAAAC-75664