AufenthG § 104c
Kapitel 10: Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht [1]
(1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.
(2) 1Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b verlängert werden. 2Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. 3Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4.
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GAAAC-75664
1Anm. d. Red.: § 104c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2847) mit Wirkung v. .