StGB § 283a

Besonderer Teil

Vierundzwanzigster Abschnitt: Insolvenzstraftaten

§ 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts

1In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. aus Gewinnsucht handelt oder

  2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

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WAAAB-27062