StGB § 234

Besonderer Teil

Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 234 Menschenraub [1]

(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 234 i. d. F. des Gesetzes v. 11. 2. 2005 (BGBl I S. 239) mit Wirkung v. 19. 2. 2005.