Besonderer Teil
Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung [1]
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet
- bei der Ausübung der Prostitution, 
- durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2, 
- bei der Ausübung der Bettelei oder 
- bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person. 
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in § 233 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Umstände vorliegt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 233a i. d. F. des Gesetzes v. 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2226) mit Wirkung v. 15. 10. 2016.