Reform Radar - Mittwoch, 05.06.2024

Jahressteuergesetz 2024

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Aktueller Stand:

  • : Bundesregierung beschließt JStG 2024

  • : BMF veröffentlicht Referentenentwurf des JStG 2024 auf seiner Homepage

Hintergrund: In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das JStG 2024 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf.

Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

  • Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG-E): Die Regelung soll die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets vereinfachen. Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung sollen eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht und Anwendungshürden sowie Anwendungsvorbehalte überwunden werden. Zudem dient die Regelung dem Ziel, die bereits vorhandenen Anreize zur Förderung einer möglichst umweltverträglichen Mobilität zu erweitern.

    Arbeitgeber sollen durch die neue Regelung die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem Betrag von 2.400 Euro jährlich pauschal mit 25 % zu erheben, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

  • Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG-E): Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile etc.) soll auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert werden. Damit wird ein Anliegen aus der Praxis aufgegriffen und zudem einer Protokollerklärung aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Zukunftsfinanzierungsgesetz entsprochen. Künftig sollen danach nicht nur die geldwerten Vorteile aufgeschoben besteuert werden können, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.

  • Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO-E): Die bereits heute bestehende Möglichkeit einer gemeinnützigen Überlassung von vergünstigtem Wohnraum soll nunmehr gesetzlich kodifiziert und in der Sache bürokratieärmer ausgestaltet werden. Insbesondere soll die Grenze für die Bedürftigkeit angehoben werden, um der starken Mietentwicklung in Ballungsräumen begegnen zu können. Die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit sollen zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen müssen und dementsprechend nachgewiesen werden.

  • Änderungen bei der Biersteuer (§ 29 Absatz 2 BierStG-E, §§ 41, 51 BierStV): Die Maßnahmen beinhalten die Abschaffung der Brauanzeige sowie die Erhöhung der jährlich steuerbefreiten Menge von 2 hl auf 5 hl Bier. Sie sollen zu einer Reduzierung des Bürokratieaufwands für Bürgerinnen und Bürger und dem damit einhergehenden Verwaltungsaufwand führen.

Darüber hinaus sind u.a. folgende Regelungen bzw. Regelungsbereiche enthalten:

  • Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG-E)

  • neue objektbezogene Prüfgrenze für die Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen (30 kWp-Grenze je Wohn- oder Gewerbeeinheit, § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG-E), s. hierzu Seifert,

  • Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG-E)

  • Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre (§ 17 Abs. 1 Satz 4 InvStG-E)

  • Änderungen im Umwandlungssteuergesetz

  • Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO-E)

  • Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10 Abs. 6 und der §§ 13d und 28 Abs. 3 ErbStG-E

  • Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken

  • Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG-E)

  • Verschiebung des Vorsteuerabzugs aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers erst bei Zahlung des Entgelts ab (§ 15 UStG-E)

  • Kleinunternehmerregelung: Anhebung der Besteuerungsgrenze auf 25.000 € (Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr) bzw. 100.000 € (Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr), § 19 UStG-E, Einführung eines besonderen Meldeverfahrens mit Kleinunternehmer-Identifikationsnummer zur Nutzung der Kleinunternehmerregelung in anderen Mitgliedstaaten, § 19a UStG - neu)

  • Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Abs. 5 Satz 4 UStG-E)

  • Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a RSG-E)

Anmerkung: Die noch im Referentenentwurf vorgesehene Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG-E wurde aus dem Regierungsentwurf gestrichen.

Quelle: Regierungsentwurf eines JStG 2024 (Stand ) (il)

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Gesetzesmaterialien

  • Regierungsentwurf eines JStG 2024 (Stand ), veröffentlicht auf der Homepage des BMF

  • Referentenentwurf eines JStG 2024 (Stand: ), veröffentlicht auf der Homepage des BMF

Fundstelle(n):
OAAAJ-67549