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JStG 2024 bestätigt Sperrfristverstoß bei steuerneutraler Weitereinbringung
Ein Überblick
Gerade bei M&A-Transaktionen und gruppeninternen Umstrukturierungsvorhaben spielen nicht nur Veräußerungsvorgänge, sondern auch Anteilstauschvorhaben zur Rückbeteiligung eine zentrale Rolle. Um eine Steuerneutralität der Umstrukturierung zu erhalten, sind innerhalb einer siebenjährigen Sperrfrist regelmäßig schädliche Nachbesteuerungsakte im Rahmen des sog. Einbringungsgewinns I bzw. II zu verhindern. Sofern hierbei der Einbringende seine Beteiligung an der erwerbenden Gesellschaft zuvor veräußert, kommt es grds. nicht zu einer rückwirkenden Besteuerung des sog. Einbringungsgewinns II. Ob auch eine Weitereinbringung der erhaltenen Anteile durch den Einbringenden ohne Aufdeckung stiller Reserven hierunter fällt, hat der Gesetzgeber mit dem nunmehr durch den Regierungsentwurf beschlossenen Jahressteuergesetz (JStG) 2024 definiert.
NWB Reform Radar Jahressteuergesetz 2024, NWB OAAAJ-67549
Durch den Regierungsentwurf des JStG 2024 sollen die bisherigen, umwandlungssteuerlichen Implikationen zur Sperrfristverhaftung des § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG bei steuerneutraler Weitereinbringung konkretisiert werden.
Keine rückwirkende Einbringungsgewinnbesteuerung II nur, soweit Einbringender die erhaltenen Anteile unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert hat (§ 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E).
Die Änderung in § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E soll erstmals auf Einbringungen anzuwenden sein, wenn in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss nach dem erfolgt ist, oder in den anderen Fällen der Einbringungsvertrag nach dem geschlossen wurde.
I. Hintergrund
[i]Peterich/Waller, Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024, StuB 13/2024 S. 498, NWB MAAAJ-69764 In den Fällen des Anteilstauschs sowie in den Fällen der Sacheinlage unter Miteinbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften führt die Veräußerung der eingebrachten Anteile durch die übernehmende Gesellschaft zur Anwendung des § 22 Abs. 2 UmwStG (Besteuerung des Einbringungsgewinns II), soweit die eingebrachten Anteile im Zeitpunkt der Einbringung nicht nach § 8b Abs. 2 KStG hätten steuerfrei veräußert werden können. In den Fällen der Sacheinlage gelten die erhaltenen Anteile hingegen als Anteile i. S. des § 22 Abs. 1 UmwStG und in den Fällen des Anteilstauschs die eingebrachten Anteile als Anteile i. S. des § 22 Abs. 2 UmwStG (sog. sperrfristbehaftete Anteile). Die Veräußerung der sperrfristbehafteten Anteile sowie die nach § 22 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 UmwStG der Veräußerung gleichgestellten Ersatzrealisationstatbestände lösen insoweit die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns I oder II beim Einbringenden im Einbringungszeitpunkt aus. Dies gilt auch in den Fällen der unentgeltlichen Rechtsnachfolge (§ 22 Abs. 6 UmwStG) und in den Fällen der Mitverstrickung von Anteilen (§ 22 Abs. 7 UmwStG). Die Veräußerung der Anteile und die gleichgestellten Tatbestände gelten dabei im Hinblick auf die Steuerbescheide des Einbringenden für das Einbringungsjahr als rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.