Reform Radar - Freitag, 18.10.2024

Jahressteuergesetz 2024

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Aktueller Stand:

  • (geplant): Verabschiedung Bundesrat

  • : 2./3. Lesung Bundestag

  • : Stellungnahme Bundesrat

  • : 1. Lesung Bundestag

  • : Bundesregierung beschließt JStG 2024

  • : BMF veröffentlicht Referentenentwurf des JStG 2024 auf seiner Homepage

Hintergrund: In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das JStG 2024 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf.

U.a. folgende Maßnahmen sind vorgesehen

EStG

  • Erweiterung des Umfangs des zu übersendenden Datensatzes der E-Bilanz (Bundesrat Ziffer 18), § 5b Abs. 1 EStG-E

  • Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern, Körperschaftsteuerklauseln (Bundesrat Ziffer 8), § 6 Abs. 5 Satz 7 - neu - EStG

  • Erhöhung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten, § 10 Abs. 1 Nr. 5 - neu - EStG ab VZ 2025

  • Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten, § 10 Abs. 2b Satz 2 f. EStG-E

  • Entgelte von dritter Seite(Bundesrat Ziffer 10), § 20 Abs. 3 Satz 2 - neu - EStG

  • Aufhebung des besonderen Verlustverrechnungskreises des § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG bei Termingeschäften und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen im Privatvermögen

  • Maschinelles Anfrageverfahren zur Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer, § 22a Abs. 2 Satz 10 und 12 - neu - EStG

  • Klarstellende Nennung von Gesamthandsgemeinschaften im Tatbestand der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Bundesrat Ziffer 3), § 23 Abs. 1 Satz 4 - neu - EStG

  • Anerkennung des Abzugs von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geld nur bei Banküberweisung, § 33a Abs. 1 Satz 12 - neu - EStG

  • Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG EStG-E (Bundesrat Ziffer 24): einheitliche Anspruchsvoraussetzungen bei der Berücksichtigung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers, Reaktion auf ).

  • Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs bei unterjährig unterschiedlichen Beitragsabschlägen in der Pflegeversicherung, § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a - neu - EStG

  • Anpassung des Meldestandards zu Dividendenerträgen nach Maßgabe des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) an die Vorgaben der FASTER-Richtlinie, § 45b Abs. 2 bis 7 EStG-E

  • Antragsveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: Anpassung an EuGH-Rechtsprechung, § 50 Abs. 2 Satz 8 EStG - neu - und § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe e - neu - EStG

  • Antragsveranlagung; Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen bei Einkünften aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Bundesrat Ziffer 13), § 50d Abs. 7 EStG-E

  • Rentenzahlungen aus einem vor dem abgeschlossenen begünstigten Versicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht (Bundesrat Ziffer 14), § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG-E

KStG

  • Streichung der Körperschaftsteuerbefreiung der Niedersächsischen Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung (Bundesrat Ziffern 29 und 36), § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG-E

  • Bruttomethode für Investmenterträge bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft (Bundesrat Ziffer 31), § 15 Satz 1 Nr. 2a Satz 5 KStG-E

  • Aufhebung des § 29 Abs. 6 Satz 2 KStG (Anwendung der Regelungen zur Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG auf Hereinumwandlungen; damit entfällt künftig das Verfahren zur gesonderten Feststellung des Bestands der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen bei der übertragenden Körperschaft oder Personenvereinigung, sodass insoweit ein Gleichlauf mit der künftig entfallenden Anfangsbestandsfeststellung des steuerlichen Einlagekontos in Umwandlungsfällen zur Neugründung erzielt wird, Bundesrat Ziffer 33),

  • Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG-E; , v. – 2 BvL 29/14 sowie v. - 2 BvR 988/16)

  • Anwendungsregelung zu § 27 Abs. 6 Satz 3 - neu - KStG (Bundesrat Ziffer 34), § 34 Abs. 6e Satz 5 KStG-E

  • Ergänzung zur Verrechnung von unbelasteten positiven mit negativen belasteten Teilen des verwendbaren Eigenkapitals (Bundesrat Ziffer 35), § 36 Abs. 6 in § 34 Abs. 11 KStG-E

GewStG

  • Streichung der Gewerbesteuerbefreiung der Niedersächsischen Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung (Bundesrat Ziffern 29 und 36), § 3 Nr. 2 GewStG-E

  • Anpassung der einfachen gewerbesteuerlichen Grundbesitzkürzung in Folge eigener Grundsteuerregelungen der Länder ab Erhebungszeitraum 2025 (Bundesrat Ziffer 38), § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG-E, § 36 Abs. 4b Satz 1 - neu - GewStG

  • Berücksichtigung von Arbeitslöhnen im Rahmen der Gewerbesteuerzerlegung (Bundesrat Ziffer 39), § 31 Abs. 3 GewStG-E

UStG

  • Redaktionelle Änderungen in § 13b Abs. 3, 5 und 9 UStG (Bundesrat Ziffer 58)

  • Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen an EU-Recht, § 4 Nr. 21 UStG-E

  • Klarstellung der Rechtslage hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft eines Kleinunternehmers nach § 13b UStG (Bundesrat Ziffer 67) durch Neufassung des § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG

  • Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers (Verschiebung des Zeitpunkts des In-Kraft-Tretens der Umsetzung des , „Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136“ vom auf den (Bundesrat Ziffer 70): § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a – neu –UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 27 Abs. 41 - neu - UStG

  • Redaktionelle Änderungen hinsichtlich der Besteuerung der Kleinunternehmer (Bundesrat Ziffer 68), § 19 Abs. 3 Satz 2 und 4 und Abs. 5 Satz 5 UStG-E: § 19 Absatz 3 UStG regelt den Verzicht auf die Anwendung der Steuerbefreiung für inländische Kleinunternehmer. § 19 Absatz 5 UStG regelt den Verzicht auf die Anwendung der inländischen Steuerbefreiung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Kleinunternehmer. Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer dabei jeweils mindestens für fünf Kalenderjahre. Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die Erklärung gilt. Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer mit Wirkung vom Beginn eines folgenden Kalenderjahres an den Verzicht widerrufen. Dabei kann der Widerruf nach Ablauf der fünf Kalenderjahre zu Beginn jedes folgenden Kalenderjahres erfolgen und es beginnt keine erneute fünfjährige Bindungswirkung. Die Änderungen dienen einer dahingehenden Klarstellung.

  • Einführung einer Verordnungsermächtigung zur Festsetzung Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte, § 24 Abs. 5 - neu - UStG sowie Einführung einer Anlage 5 - neu - mit konkreten Berechnungsschritten für die Ermittlung des Durchschnittssatzes im Sinne von § 24 Absatz 5 UStG.

ErbStG

  • Erhöhung Erbfallkosten-Pauschbetrag (Bundesrat Ziffer 75), § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG-E

  • Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10 Abs. 6 und der §§ 13d und 28 Abs. 3 ErbStG-E

  • Anpassung Definition Amtshilfe in § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe c und § 17 Abs. 3 ErbStG (Bundesrat Ziffer 77)

  • Verschonungsabschlag bei Insolvenzeröffnung einer Kapitalgesellschaft, Reaktion auf (Bundesrat Ziffer 76), § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 - neu - ErbStG

BewG

  • Grundsteuer: Nachweismöglichkeit des niedrigeren gemeinen Werts (Bundesrat Ziffer 73), § 220 Abs 2 - neu - BewG

GrESt

  • GrESt-Steuerbefreiung für Parteien und Gewerkschaften, § 4 Nr. 7 - neu - GrEStG

  • Anwendungsregelung zu § 1 Abs. 4a GrEStG-E; Regelung zur Zugehörigkeit eines Grundstücks (Bundesrat Ziffer 74), § 23 Abs. 25 - neu - GrEStG

  • Nachbehaltensfristen bei den Steuervergünstigungen in der Grunderwerbsteuer, § 23 Abs. 26 - neu - GrEStG

InvStG

  • Wegzugsbesteuerung bei Investmentanteilen (Bundesrat Ziffer 40), § 19 Abs. 3 - neu - InvStG, § 22 Abs. 3 Satz 1 InvStG-E, § 49 Abs. 5 - neu - InvStG, § 56 Abs. 3a InvStG-E, § 57 Abs. 10 – neu – InvStG-E

AO

  • Haftung von Körperschaften mit Sitz im Ausland für Lohnsteuer (Bundesrat Ziffer 48), § 14b Abs. 1 AO-E

  • Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden, § 31a Abs. 1 AO-E

  • Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO-E

  • Elektronische Kommunikation mit Finanzbehörden (Bundesrat Ziffer 49), § 87a Abs. 1 Satz 2 – neu AO und 1a Satz 2 AO-E und § 89b Abs. 3 AO-E

  • Beseitigung eines redaktionellen Fehlers bei Änderung des § 87a Abs. 3 AO (Bundesrat Ziffer 50)

  • BZSt-Auftragsleistung für einen künftigen Direktauszahlungsmechanismus und Konkretisierung der in der IdNr-Datenbank gespeicherten Kontoverbindung (Bundesrat Ziffer 54), § 139b Abs. 3a Satz 2 - neu - AO sowie § 139e - neu - AO

  • Klarstellung in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO

  • Zinsen auf hinterzogene Vorauszahlungen, Anrechnung von Nachzahlungszinsen (Bundesrat Ziffer 55), § 235 Abs. 5 - neu - AO

EGAO

  • Übergangsregelung zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (Bundesrat Ziffer 51), Artikel 97 § 5 EGAO-E

Weitere Regelungen betreffen u.a. die Erweiterung der Bußgeldbewehrung von Sorgfaltspflichtverstößen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, das AStG, das UmwStG, das BierStG, das Gesetz über Steuerstatistiken, das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, das MindeststeuerG, das StAbwG, das Wohngeldgesetz, das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom , das Fünfte Vermögensbildungsgesetz sowie das Finanzverwaltungsgesetz.

Anmerkung: Die noch im Referentenentwurf vorgesehene Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG-E wurde aus dem Regierungsentwurf gestrichen.

Ebenfalls im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen wurden u.a. das sog. Mobilitätsbudget (§ 40 EStG-E), die geplante Umsatzsteuerbefreiung des (Vereins-)Sports, die Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch Kreditgeber sowie Änderungen in § 162 AO (Schätzung von Besteuerungsgrundlagen.

Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum JStG 2024, BT-Drucks. 20/13419 (Stand: ) (il)

Nachrichten zum JStG 2024

Aufsätze

  • Rennar, JStG 2024 bestätigt Sperrfristverstoß bei steuerneutraler Weitereinbringung,

  • Heidecke, Verfahrensrechtliche Änderungen bei Verrechnungspreisen im Jahressteuergesetz 2024 (Entwurf),

  • Hörster, Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 - Überblick über die wichtigsten Änderungen in der AO und im UStG,

  • Thiede/Holle, Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 - Übersicht zu ausgewählten ertragsteuerlichen Themen,

  • Seifert, Jahressteuergesetz 2024: Geplante Änderungen bei steuerpflichtigen Vermögensbeteiligungen,

  • Peterich/Waller, Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024,

  • Dorn, RegE des JStG 2024 mit Änderungen des ErbStG und BewG veröffentlicht! – Ein Überblick,

  • Huschens, Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 Geplante Änderungen des Umsatzsteuerrechts,

  • Hechtner, Steuerpolitisches Update aus Berlin: Update zum JStG 2024,

  • Seifert, Photovoltaikanlagen und Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG: Änderungen durch den "offiziellen" Referentenentwurf eines JStG 2024,

Blog-Beiträge/Editorials

Stellungnahmen zur Regierungsentwurf (Auswahl)

Stellungnahmen zur Referentenentwurf (Auswahl)

Gesetzesmaterialien

Fundstelle(n):
OAAAJ-67549