Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 104 Antrag auf die Mobilitätsprämie
A. Allgemeine Erläuterungen
1Zur Entstehung und Entwicklung der Vorschrift, dem Anwendungszeitpunkt und dem Inkrafttreten wird auf die Ausführungen zu § 101 EStG verwiesen (KKB/Hechtner, § 101 EStG). Diese Norm wurde zusammen mit weiteren Normen für das System der Mobilitätsprämie (§§ 101 bis 109 EStG) mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom mit Wirkung für die VZ 2021 bis 2026 eingeführt. Da § 104 EStG näher die Antragsstellung beschreibt und diese mit einem zeitlichen Nachlauf zum VZ der maßgeblichen Entfernungspauschalen und dem Kalenderjahr der Anspruchsentstehung erfolgt, ist die Norm letztmalig anzuwenden, wenn eine solche Antragstellung für den VZ 2026 noch möglich ist. Bei einem vierjährigen Nachlauf ist damit der relevant.
2Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Die Norm führt näher aus, wie der Steuerpflichtige (Anspruchsberechtigte nach § 102 EStG) seinen Anspruch auf die Mobilitätsprämie begründen kann (Antrag), bis wann ein solcher Antrag zeitlich und bei welcher Behörde örtlich ein solcher Antrag zu stellen ist.
3–4(Einstweilen frei)