Hans-Joachim Kanzler, Gerhard Kraft, Swen Oliver Bäuml, Franz Jürgen Marx, Frank Hechtner, Stephan Geserich

Einkommensteuergesetz Kommentar

9. Aufl. 2024

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Kanzler, Kraft, Bäuml, u.a. - Einkommensteuergesetz Kommentar Online

§ 48a Verfahren

Jörg Holthaus (Januar 2024)
Hinweis:

BStBl 2022 I 1229.

Arbeitshilfen und Grundlagen online:

Ludolph, Bauabzugsteuer, NWB RAAAE-57292.

1 Einbehaltung, Abführung und Anmeldung des Abzugsbetrages (§ 48a Abs. 1 EStG): Die Verpflichtung zum Einbehalten des Steuerabzugs entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung beim Leistungsempfänger abfließt (§ 11 EStG). Dies gilt auch bei Verrechnungen und Zahlungen in Teilbeträgen (Vorschüsse, Abschlagszahlungen, Zahlung gestundeter Beträge). Die rechtswirksame Aufrechnung gilt als Zahlung.

2Bei einer Gegenleistung von 100 € sind 15 % = 15 € einzubehalten, so dass noch eine Zahlung von 85 € an den Leistenden erfolgt. 15 € sind 17,65 % bezogen auf die Zahlung (netto) von 85 €. Demnach kann der Abzugsbetrag mit einem Prozentsatz von 17,65 aus der Nettozahlung ermittelt werden. Dieser Prozentsatz ist insbesondere in den Fällen der Aufrechnung, die einer Zahlung gleichsteht, zu beachten, da die Hauptforderung in Höhe des Aufrechnungsbetrages und des abzuführenden Abzugsbetrages erlischt.

3Der Leistungsempfänger hat jeweils zum 10. des Folgemonats sämtliche im vorangegangenen Monat einbehaltenen Abzugsbeträge an die jeweiligen Finanzämter, die für die einzelnen Leistenden...

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