Hans-Joachim Kanzler, Gerhard Kraft, Swen Oliver Bäuml, Franz Jürgen Marx, Frank Hechtner, Stephan Geserich

Einkommensteuergesetz Kommentar

9. Aufl. 2024

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Kanzler, Kraft, Bäuml, u.a. - Einkommensteuergesetz Kommentar Online

§ 48c Anrechnung

Jörg Holthaus (Januar 2024)
Hinweis:

BStBl 2022 I 1229.

Arbeitshilfen und Grundlagen online:

Ludolph, Bauabzugsteuer, Grundlagen, NWB RAAAE-57292.

1 Anrechnungsverfahren: Die Anrechnung des einbehaltenen und angemeldeten Abzugsbetrages erfolgt i. d. R. beim Leistenden unabhängig davon, ob oder wann der Abzugsbetrag vom Leistungsempfänger an das zuständige Finanzamt gezahlt wird. Wird der angemeldete Betrag vom Leistungsempfänger nicht an das Finanzamt abgeführt und lässt er sich auch durch Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Leistungsempfänger nicht realisieren, ist gem. § 48c Abs. 3 EStG zu prüfen, ob ein Missbrauch des Abzugsverfahrens gegeben ist. Liegt ein solcher vor, ist die Anrechnung beim Leistenden abzulehnen bzw. rückgängig zu machen.

2Entsprechend der Rangfolge in § 48c Abs. 1 EStG wird wie folgt beim Leistenden angerechnet:

  • einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer des Leistenden,

  • Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen des Leistenden.

Die Anrechnung erfolgt nur auf Vorauszahlungen innerhalb des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Bauleistung erbracht wurde. Im Einzelfall kann das ein späterer Veranlagungszeitraum (z. B. bei hohen Abschlagszahlungen im Jahr vor der Abnahme des ...

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