Hans-Joachim Kanzler, Gerhard Kraft, Swen Oliver Bäuml, Franz Jürgen Marx, Frank Hechtner, Stephan Geserich

Einkommensteuergesetz Kommentar

9. Aufl. 2024

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Kanzler, Kraft, Bäuml, u.a. - Einkommensteuergesetz Kommentar Online

§ 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge

Daniela Karbe-Geßler (Januar 2024)
Hinweis:

R 39.2 LStR; BStBl 2013 I 951.

Arbeitshilfen und Grundlagen online:

Poxrucker/Poxrucker, Lohnsteuerklassen-Wahl – Berechnung, Berechnungsprogramm, NWB HAAAB-05537.

A. Allgemeine Erläuterungen

1 Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Die Steuerklassen sind das wichtigste LSt-Abzugsmerkmal. Es gibt sechs Steuerklassen. Die Unterschiede in den einzelnen Steuerklassen liegen in der Berücksichtigung unterschiedlicher Freibeträge. Verheiratete ArbN können eine Steuerklassenkombination wählen (III/IV oder IV/IV). Die Steuerklasse beeinflusst die Höhe der LSt. Zudem wird in Abs. 2 der Kinderfreibetrag geregelt. Freibeträge beeinflussen ebenfalls die Höhe der LSt und können nach § 39a EStG beantragt werden. Sowohl die Steuerklasse als auch die Freibeträge sind in der ELStAM-Datenbank gespeichert.

2Geltungsbereich: Die Steuerklassen gelten für alle ArbN (beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig), aber nur im LSt-Abzugsverfahren. Im Veranlagungsverfahren haben die Steuerklassen keine Bedeutung.

B. Systematische Kommentierung

I. Steuerklasse (§ 38b Abs. 1 EStG)

3Steuerklassen gelten für alle ArbN (unbes...

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