Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 92 Bescheinigung
BStBl 2023 I 1726; BStBl 2021 I 1050, Rz. 74.
1Die Bescheinigung soll den Zulageberechtigten über die Entwicklung seines Altersvorsorgevermögens informieren. Die Bescheinigung hat der Anbieter jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres auszustellen. Dies gilt auch nach einer vollständigen schädlichen Verwendung (§ 93 Abs. 1 EStG), nach Eintritt der Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 EStG, nach Abfindung einer Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 EStG, nach einer Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen nach § 93 Abs. 1a EStG sowie in der Auszahlungsphase. Die Bescheinigung hat nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erfolgen. Außerdem muss sie die folgenden Informationen enthalten
zur Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
zu den im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnissen nach § 90 EStG,
zur Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahrs gutgeschriebenen Zulagen,
zur Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
über den Stand des Altersvorsorgevermögens...