Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
R 41a.1, 41a.2 LStR; H 41a.1 LStH; , BB 1997, 1829; NWB HAAAD-42182.
Urbahns, Befristete Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt – Änderung des § 41a Abs. 4 Satz 1 EStG zum Erhalt der maritimen deutschen Wirtschaft, NWB 2016, 1578; Hechtner, Verlängerung der Frist zur Lohnsteuer-Anmeldung infolge der Corona-Krise, NWB 2020, 1406.
Wenning, Lohnsteueranmeldung, infoCenter, NWB ZAAAB-05677.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Die Vorschrift normiert die Anmeldung und Abführung der nach den §§ 39b ff. EStG einzubehaltenden Lohnsteuern. Für Zuschlagsteuern (SolZ, KiSt) ist die Vorschrift des § 41a EStG entsprechend anzuwenden (§ 51a Abs. 1 EStG).
2 Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Die ehemals in der LStDV 1971 enthaltenen Anmelde- und Abführungspflichten wurde durch das Einkommensteuerreformgesetz 1975 erstmals in das EStG übernommen. Durch die Reform der Abgabenordnung in 1976 (AO 1977) wurden Lohnsteueranmeldungen als Steueranmeldungen i. S. des § 167 AO bestimmt.
3 Geltungsbereich: Die im Bereich des Lohnsteuerabzugsverfahrens geregelte Vorschrift ist nur ...