Lehrbuch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
7. Aufl. 2022
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Kapitel 11: Der Gewerbeertrag
11.1 Überblick
2141Aus den §§ 7–10a GewStG lässt sich für die Ermittlung des Gewerbeertrags folgendes Schema ableiten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
+/- | Berichtigungen gem. R 7.1 GewStR 2009 |
= | Gewinn gem. § 7 GewStG |
+ | Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG |
- | Kürzungen gem. § 9 GewStG |
= | Zwischensumme |
- | Gewerbeverlust gem. § 10a GewStG |
= | Gewerbeertrag vor Abrundung/Freibetrag |
2142Die Hinzurechnungen und Kürzungen sind durch den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer bedingt, wonach es für die Gewerbesteuer grds. irrelevant ist, wer den Gewerbebetrieb unterhält. So soll es z. B. für die Gewerbesteuer grds. keine Rolle spielen, inwieweit der Betrieb mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert ist. Da die gezahlten Fremdkapitalzinsen den Gewinn bzw. das Einkommen vermindert haben, werden sie zumindest teilweise bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet. Dadurch wird ein schuldenfreier (oder zumindest schuldenärmerer) Gewerbebetrieb fingiert.
Analog soll durch die Hinzurechnung bestimmter Mieten/Pachten für Anlagegüter der Gewerbebetrieb fingiert werden, der durchweg mit eigenem Anlagevermögen wirtschaftet. In diesem Fall würde sich nur die Abschreibung auf das Anlagevermögen gewinnmindernd auswirken. Bei Betrieben, die dagegen Maschine...